LSG Bayern - Beschluss vom 21.09.2009
L 8 AS 585/09 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1767/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, rückwirkende Leistungsgewährung bei sog. Nachholbedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 21.09.2009 - Aktenzeichen L 8 AS 585/09 B ER

DRsp Nr. 2010/11403

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, rückwirkende Leistungsgewährung bei sog. Nachholbedarf im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Die tatbestandliche Herleitung des Beginns der vorläufigen Leistung folgt für die Regelungsanordnung des § 86b Abs. 2 S. 2 SGG aus dem Tatbestandsmerkmal der "Abwendung" eines wesentlichen Nachteils. Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs des Eilantrags bei Gericht. Im Hinblick auf in diesem Sinn in der Vergangenheit liegende Rechtsbeeinträchtigungen ist eine Leistungsanordnung damit grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellen die Fälle dar, in denen ein sog. Nachholbedarf besteht. Nachholbedarf ist gegeben, wenn bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung, also bei "Nichtnachholung" der in der Vergangenheit liegenden Leistungen, erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. August 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; SGB II § 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe: