Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von offenen Mietkosten sowie von Renovierungskosten für ein Haus, welches sie an Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermietet hatte.
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