LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.09.2012
L 3 AS 42/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 7;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AS 214307

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtsansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei Mietschulden

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 42/10

DRsp Nr. 2013/7730

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Rechtsansprüche des Vermieters eines Leistungsberechtigten gegen den Grundsicherungsträger bei Mietschulden

1. Erklärt ein Grundsicherungsträger gegenüber einem Vermieter, er übernehme die Mietkosten für den im Leistungsbezug stehenden Mieter und werde diese unmittelbar an den Vermieter auszahlen, so ist damit nicht ohne Weiteres die Haftung für aufgelaufene Mietschulden und Revovierungskosten verbunden. Ein diesbezüglicher Rechtsbindungswille bedarf gesonderter Feststellungen.2. Zu den Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Grundsicherungsträgers aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB für Mietschulden und Renovierungskosten bei - behaupteter - Beteiligungen an den Mietvertragsverhandlungen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22 Abs. 7;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von offenen Mietkosten sowie von Renovierungskosten für ein Haus, welches sie an Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vermietet hatte.

1. 2. 3. 1. 2.