LSG Bayern - Beschluss vom 19.03.2014
L 7 AS 234/14 B ER
Normen:
SGB X § 13; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 59; SGB III § 309;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 560/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bei sog. Nestflucht; Meldeaufforderung an ein nicht 25 jähriges Kind

LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 234/14 B ER

DRsp Nr. 2014/5645

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Prüfung der Leistungsvoraussetzungen bei sog. "Nestflucht"; Meldeaufforderung an ein nicht 25 jähriges Kind

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 13; SGB II § 22 Abs. 5; SGB II § 59; SGB III § 309;

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass die volljährige Antragstellerin zu 3 mit dem Antragsgegner einen Gesprächstermin telefonisch vereinbaren soll.

Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sind verheiratet. Sie beziehen zusammen mit ihrer im Dezember 1995 geborenen Tochter (Antragstellerin zu 3) gemeinsam Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3 absolviert eine Berufsausbildung in einem Hotel, für welche sie eine Ausbildungsvergütung erhält. Sie bewohnt in dem Hotel ein Personalzimmer.