Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11. März 2014 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass die volljährige Antragstellerin zu 3 mit dem Antragsgegner einen Gesprächstermin telefonisch vereinbaren soll.
Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sind verheiratet. Sie beziehen zusammen mit ihrer im Dezember 1995 geborenen Tochter (Antragstellerin zu 3) gemeinsam Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Die Antragstellerin zu 3 absolviert eine Berufsausbildung in einem Hotel, für welche sie eine Ausbildungsvergütung erhält. Sie bewohnt in dem Hotel ein Personalzimmer.
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