Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. März 2011 aufgehoben und die Klage gegen die Bescheide vom 02.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2010 abgewiesen.
II.Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob das Arbeitslosengeld II des Klägers und Berufungsbeklagten in den Monaten März, April und Mai 2010 zu Recht wegen einer Sanktion um 30 vom Hundert seiner Regelleistung vermindert wurde.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II vom Beklagten und Berufungskläger. Am 09.12.2009 stellte er einen Antrag auf Weitergewährung der Leistung. Mit Bescheid vom 09.12.2009 wurde Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 09.12.2009 bis 31.05.2010 in Höhe von monatlich 359,- Euro (Regelleistung) bewilligt. Der Kläger wohnt unentgeltlich bei seiner Schwester.
Mit Bescheid vom 18.12.2009 erfolgte eine Absenkung um 30 % der Regelleistung für Januar, Februar und März 2010. Dagegen erhob der Kläger erfolgreich Widerspruch.
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