LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 28.02.2012
L 9 AS 585/08
Normen:
SGB II § 21 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1324/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel als kostenaufwändige Ernährung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 9 AS 585/08

DRsp Nr. 2012/9197

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für Nahrungsergänzungsmittel als kostenaufwändige Ernährung

Nahrungsergänzungsmittel sind zwar Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Sie begründen jedoch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II; denn es handelt sich nicht um kostenaufwändige Ernährung, die aus medizinischen Gründen erforderlich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 5;

Tatbestand:

Der Kläger/Berufungskläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter besonderer Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für die Zeit vom 01. November 2006 bis zum 30. April 2007.