LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.11.2010
L 11 AS 36/07
Normen:
SGB II § 21 Abs. 4 S. 1; SGB II § 21 Abs. 4; SGB IX § 33; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2011, 632
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1105/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für einen erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen; Voraussetzungen für die Erfüllung des Merkmals erbracht werden in § 21 Abs. 4 SGB II

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.11.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 36/07

DRsp Nr. 2011/4533

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf für einen erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen; Voraussetzungen für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" in § 21 Abs. 4 SGB II

Das Merkmal "erbracht werden" in § 21 Abs. 4 S. 1 SGB II spricht vom Wortlaut her dafür, dass während des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, zu denen zusätzlich ein Mehrbedarf von 35% des maßgebenden Regelsatzes gewährt werden sollen, die genannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zeitgleich gewährt werden. Die Formulierung heißt nicht "erbracht wurden" oder "erbracht werden sollen". Bereits nach dem klaren Wortlaut der Regelung genügt für die Bejahung eines Mehrbedarfs nicht, dass möglicherweise ein Anspruch auf eine Teilhabeleistung oder eine Leistung der Eingliederungshilfe besteht. Vielmehr wird der Mehrbedarf geknüpft an eine tatsächlich durchgeführte Eingliederungsmaßnahme, d.h., dass Leistungen zur Teilhabe bzw. sonstige Hilfen zeitnah erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 8. Mai 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 4 S. 1; SGB II § 21 Abs. 4; SGB IX § 33;