Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer begehren Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 26. August bis zum 31. Dezember 2011.
Die Beschwerdeführer zu 1. und 2. sind verheiratet und die Eltern der am ... 1999 und ... 2003 geborenen Beschwerdeführer zu. 3. und 4. Der Beschwerdeführer zu 3. ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 ohne Merkzeichen anerkannt. Die Beschwerdeführer hatten als Bedarfsgemeinschaft bereits in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II bezogen. In einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 22 AS 2048/09) hinsichtlich der Leistungshöhe für das Jahr 2008 hatte der Beschwerdegegner für eine Ortsabwesenheit von 24 Stunden bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung einen Abzugsbetrag von je 24 EUR anerkannt.
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