LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.08.2012
L 13 AS 2750/12 ER-B
Normen:
AEUV Art. 45; FreizügG/EU § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2661/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche; Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU bei Tätigkeiten in geringem Umfang

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 2750/12 ER-B

DRsp Nr. 2012/19564

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungsausschlusses für Ausländer mit Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitssuche; Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FreizügG/EU bei Tätigkeiten in geringem Umfang

Maßgeblich für die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU ist der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff. Der in Art. 45 AEUV verwendete Begriff des Arbeitnehmers hängt nicht von der Arbeitnehmerdefinition des jeweiligen nationalen Rechts ab, sondern wird für alle Mitgliedstaaten einheitlich durch das Unionsrecht bestimmt und ist weit zu verstehen. Arbeitnehmer ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Letzteres ist nicht der Fall bei einer Tätigkeit mit einem zeitlichen Umfang von ca. 5 bis 10 Stunden und einem Verdienst von 121,- bis 242,- EUR monatlich, sofern nicht ausnahmsweise nichtwirtschaftliche Motive überwiegen (im Anschluss an erkennenden Senat vom 8. August 2012 - L 13 AS 2355/12 ER-B - [...] Rdnr. 3). .