Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Dezember 2011, mit dem Antrag der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Klageverfahrens bei dem Sozialgericht Braunschweig (
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