LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2012
L 14 AS 1363/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 S. 1; SGB II § 22 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 11452/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 1363/12 B ER - Aktenzeichen L 14 AS 1364/12 B PKH

DRsp Nr. 2012/14546

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zur - vorläufigen - Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges. 2. Nach § 22 Abs. 4 SGB II ist der kommunale Träger zur Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft – nur – verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Ein allein auf die – vorläufige – Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs (in eine noch nicht konkret bezeichnete Wohnung) gerichteter Antrag ist danach – ebenso wie eine entsprechende Klage – unzulässig, weil selbst durch die begehrte Feststellung ein (weiterer) Streit zwischen den Beteiligten – ob nämlich die Aufwendungen für eine neue Wohnung angemessen sind – nicht auszuschließen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]