SG Berlin, vom 01.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 104 AS 11452/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs im sozialgerichtlichen Verfahren
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen L 14 AS 1363/12 B ER - Aktenzeichen L 14 AS 1364/12 B PKH
DRsp Nr. 2012/14546
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Zur - vorläufigen - Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzuges.2. Nach § 22 Abs. 4SGB II ist der kommunale Träger zur Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft – nur – verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Ein allein auf die – vorläufige – Feststellung der Erforderlichkeit eines Umzugs (in eine noch nicht konkret bezeichnete Wohnung) gerichteter Antrag ist danach – ebenso wie eine entsprechende Klage – unzulässig, weil selbst durch die begehrte Feststellung ein (weiterer) Streit zwischen den Beteiligten – ob nämlich die Aufwendungen für eine neue Wohnung angemessen sind – nicht auszuschließen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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