LSG Bayern - Beschluss vom 25.01.2016
L 7 AS 914/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 4; SGB II § 22b Abs. 3 Nr. 2; SGB X § 34 Abs. 1 S. 1; SGB X § 34;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 13.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 561/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Wirksamkeit einer Zusicherung nur in schriftlicher Form; Wohnbedarf bei temporärer Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern

LSG Bayern, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 914/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3783

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Wirksamkeit einer Zusicherung nur in schriftlicher Form; Wohnbedarf bei temporärer Bedarfsgemeinschaft bei Ausübung des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern

1. Das BSG hat es offen gelassen, ob der zusätzliche Unterkunftsbedarf dem Elternteil oder den Kindern zuzuordnen ist; da der höhere Bedarf für eine Wohnung ein fortlaufender ist, spricht viel dafür, dem umgangsberechtigten Elternteil "nach den Besonderheiten des Einzelfalls" gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II einen höheren Bedarf zuzugestehen statt den nur gelegentlich anwesenden Kindern. 2. Für diese Zuordnung spricht auch die Regelung in § 22b Abs. 3 Nr. 2 SGB II. 3. Eine Zusicherung ist nur wirksam, wenn diese in schriftlicher Form erlassen wurde, § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X. 4. Dieses Formerfordernis gilt auch für Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II für die Aufwendungen einer neuen Unterkunft, weil § 22 Abs. 4 SGB II keine von § 34 Abs. 1 S. 1 SGB X abweichende Sonderregelung enthält.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. gewährt.