I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 05.11.2009 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Zustimmung zum Umzug in die Wohnung M.straße 29 in L. zu erteilen, Umzugskosten in Höhe von 75,00 EUR als Zuschuss und die Mietkaution in Höhe von 568,00 EUR als Darlehen zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für das Antrags- und das Beschwerdeverfahren.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|