Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 18. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Zusicherung der Übernahme von Kosten, die ihm im Falle eines Wohnungswechsels entstehen würden.
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