Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 07.01.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig, ob die Antragsteller ab dem 01.10.2013 einen Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben.
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