Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010, weil der Beklagte auch für die Verzugszinsen aufkommen müsse, die für den von der D. Bank gekündigten Immobilienkredit angefallen sind.
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