LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.05.2012
L 13 AS 3213/11
Normen:
BGB § 288 Abs. 1; BGB § 497 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 5899/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Verzugszinsen nach Kündigung des Darlehensvertrages

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen L 13 AS 3213/11

DRsp Nr. 2012/14009

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Verzugszinsen nach Kündigung des Darlehensvertrages

Sind die zur Finanzierung des Eigenheims abgeschlossenen Darlehensverträge durch den Darlehensgeber gekündigt worden, stellt der vom Darlehensgeber geltend gemachte Verzugsschadensersatz keine tatsächliche Aufwendung für die Unterkunft i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar.

Sind die zur Finanzierung des Eigenheims abgeschlossenen Darlehensverträge durch den Darlehensgeber gekündigt worden, stellt der vom Darlehensgeber geltend gemachte Verzugsschadensersatz keine tatsächliche Aufwendung für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1; BGB § 497 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger begehren höhere Leistungen für die Kosten der Unterkunft (KdU) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010, weil der Beklagte auch für die Verzugszinsen aufkommen müsse, die für den von der D. Bank gekündigten Immobilienkredit angefallen sind.