LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.03.2012
L 2 AS 477/11 B ER
Normen:
SGB I § 39; SGB II § 22 Abs. 8 S. 4; ZPO § 935;
Fundstellen:
NZS 2012, 474
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 6287/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Stromschulden

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 477/11 B ER

DRsp Nr. 2012/6569

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Stromschulden

1. Im Fall einer Sperrung der Stromversorgung durch das Versorgungsunternehmen wegen bestehender Zahlungsrückstände kommt eine der Darlehensgewährung durch den Träger der Grundsicherungsleistungen vorrangige Form der Selbsthilfe der Leistungsberechtigten dadurch, dass sie bei dem zuständigen Zivilgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen das Versorgungsunternehmen nachzusuchen, in der Regel nur dann in Betracht, wenn die Leistungsberechtigten durch eine entsprechende Beratung und Hilfestellung in die Lage versetzt worden sind, die Möglichkeiten und Risiken eines solchen Rechtsschutzantrags abzuschätzen. 2. Bei einer über einen langen Zeitraum andauernden Sperrung der Stromversorgung liegt in der Regel eine der drohenden Wohnungslosigkeit vergleichbare Situation vor, die zur Anwendung des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II führt. Der Träger der Grundsicherungsleistungen kann dann die Gewährung eines Darlehens zum Ausgleich der bestehenden Schulden beim Energieversorger nur in atypischen Fällen ablehnen.