Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 2. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
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