LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.03.2011 L 12 AS 2404/08
Normen:
HeizkostenV § 7 Abs. 2; SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2382/07
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 2404/08
DRsp Nr. 2011/7375
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage
Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird, zählen zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Wird der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, kann er geschätzt werden (§§ 202SGG, 287 Abs. 2ZPO). Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis kann aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung (höchstens) 5% der Brennstoffkosten betragen.
Hilfsbedürftigen steht im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten zu, wenn diese für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren (hier: Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt wird). Der Stromverbrauch kann bei fehlender gesonderter Erfassung geschätzt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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