Die Notwendigkeit von Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen i.S. des § 22 Abs. 2 SGB II wird dadurch ausgelöst, dass bauliche oder sonstige Mängel bestehen oder unmittelbar drohen, die die Substanz oder Bewohnbarkeit der Immobilie aktuell beeinträchtigen (hier verneint).
Der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26.09.2013 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für den Einbau einer Gasetagenheizung in Höhe von 10.955,53 € sowie des Restbetrages aus der Jahresrechnung für Haushaltsstrom für die Zeit vom 01. Februar 2011 bis 31. Januar 2012.
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