LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 09.07.2012
L 5 AS 178/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 4349/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für Instandhaltung und Reparatur eines Eigenheimes; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 178/12 B ER

DRsp Nr. 2012/15322

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Kosten für Instandhaltung und Reparatur eines Eigenheimes; Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme

1. Ist die Repratatur einer Anlage im Eigenheim (hier: Elektroinstallation) nicht möglich und muss sie zum Erhalt der Wohnung ausgetauscht werden, sind die Kosten im Rahmen des § 22 Abs 2 Satz 2 SGB II zu übernehmen, auch wenn wirtschaftlich daraus eine Wertsteigerung folgt. 2. Die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwendung und wertsteigernder Erneuerungsmaßnahme muss nach dem Ziel der Maßnahme erfolgen. Dient sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz, handelt es sich um Instandhaltung iSv § 22 Abs 2 SGB II. Soll ein neuer, verbesserter Zustand geschaffen werden, geht es um eine Verbesserung, die nicht aus SGB II -Leistungen zu finanzieren ist.

1. Ist die Reparatur einer Anlage im Eigenheim (hier: Elektroinstallation) nicht möglich und muss sie zum Erhalt der Wohnung ausgetauscht werden, sind die Kosten im Rahmen des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II zu übernehmen, auch wenn wirtschaftlich daraus eine Wertsteigerung folgt.