BSG - Urteil vom 19.02.2009
B 4 AS 48/08 R
Normen:
BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b; GG Art. 5; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BSGE 102, 274
NJW 2009, 3326
NZM 2009, 592
NZS 2009, 580
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 4343/06
LSG Stuttgart - L 7 AS 2538/07- 02.10.2007,

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Aufwendungen für Kabelfernsehen

BSG, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen B 4 AS 48/08 R

DRsp Nr. 2009/8199

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme der Aufwendungen für Kabelfernsehen

Monatliche Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses sind zwar ihrer Art nach erstattungsfähige Kosten der Unterkunft, wenn der Hilfebedürftige sie kraft Mietvertrags zu tragen hat und es sich um angemessene Aufwendungen handelt, nicht jedoch, wenn das Fernsehen bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.

Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 556; BetrKV § 2 Nr. 15 Buchst. b; GG Art. 5; SGB II § 22 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Gewährung höherer Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.6.2006 bis 31.5.2007, insbesondere unter Berücksichtigung von Aufwendungen für Kabelnutzung.