Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2013 - S
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
I.
Streitig ist die Höhe der vom Beklagten im Rahmen der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 zu zahlenden Unterkunfts- und Heizungskosten.
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