LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.03.2014
L 4 AS 615/12
Normen:
BGB § 558c; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 510
NZS 2014, 7
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 05.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AS 710/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Prüfung der Angemessenheit durch ein schlüssiges Konzept; Wohnflächengrenze für Zweipersonenhaushalt in Rheinland-Pfalz

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 615/12

DRsp Nr. 2014/8301

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Prüfung der Angemessenheit durch ein schlüssiges Konzept; Wohnflächengrenze für Zweipersonenhaushalt in Rheinland-Pfalz

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 05.09.2012 sowie die Bescheide des Beklagten vom 06.12.2010 und 16.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 15.11.2010 bis 30.04.2011 ausgehend von einem angemessenen Nettopreis von 5,37 EUR/qm Kaltmiete und einer anteilig auf den Kläger entfallenden Wohnungsgröße von 30 qm (d.h. einer Wohnfläche von 60 qm für die Bedarfsgemeinschaft des Klägers) zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2.

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Von seinen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge sind dem Kläger 71 v.H. zu erstatten.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 558c; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger über die ihm anteilig bereits gewährten Unterkunftskosten hinaus weitere Kosten für Unterkunft für den Zeitraum vom 15.11.2010 bis zum 30.04.2011 zustehen.