LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 19.03.2014
L 13 AS 3/13
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 2357/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine unterkunftsbedarfsmindernde Berücksichtigung einer Gutschrift bei nicht bekannter Kontenpfändung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 3/13

DRsp Nr. 2014/10090

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine unterkunftsbedarfsmindernde Berücksichtigung einer Gutschrift bei nicht bekannter Kontenpfändung

Das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Der Bescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 17. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 4; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Mit seiner durch den Senat zugelassenen Berufung wendet sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Rechtsvorgängerin des Beklagten, mit welchem sie die dem Kläger bewilligten Leistungen für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2009 teilweise in Höhe von 113,21 EUR aufgehoben und eine entsprechende Erstattungsforderung gegen den Kläger geltend gemacht hat.