BSG - Urteil vom 25.06.2015
B 14 AS 40/14 R
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2015, 832
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 15/13
SG Neubrandenburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 551/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme einer Nebenkostenabrechnung für eine früher bewohnte Wohnung

BSG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 40/14 R

DRsp Nr. 2015/14421

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Keine Übernahme einer Nebenkostenabrechnung für eine früher bewohnte Wohnung

Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, und deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht, sind kein anzuerkennender Bedarf für Unterkunft und Heizung (Abgrenzung von BSG vom 20.12.2011 - B 4 AS 9/11 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 50).

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. August 2014 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. Dezember 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen drei Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf höheres Arbeitslosengeld II (Alg II) wegen einer Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten, die außerhalb des Leistungsbezugs entstanden sind, für eine im Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr bewohnte Wohnung.