LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.02.2016
L 4 AS 345/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1 und S. 2 und S. 4; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2016, 317
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 439/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Darlehensgewährung für Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 4 AS 345/15 B ER

DRsp Nr. 2016/5156

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren; Voraussetzungen einer Darlehensgewährung für Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit

1.Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II kann nur erfolgen, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. 2. Wohnungslosigkeit iSv § 22 Abs 8 Satz 2 SGB II setzt voraus, dass der Verlust der bislang bewohnten Wohnung droht, diese kostenangemessenen ist und zugleich die Möglichkeit fehlt, eine angemessenen Ersatzwohnung anzumieten (vgl. BSG, Urt v 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R, juris RN 30). 3. Es besteht kein Anordnungsanspruch für eine einstweiligen Anordnung auf Schuldenübernahme nach § 22 Abs 8 SGB II, wenn die derzeit bewohnte Wohnung unangemessen ist, neben den Energieschulden auch eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen gravierender Mietrückstände droht und angemessene Ersatzwohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt vorhanden sind, die der Leistungsberechtigte anmieten kann.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. April 2015 wird zurückgewiesen.