I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der hälftigen Kautionskosten und die Übernahme der laufenden Unterkunftskosten für eine neu bezogene Wohnung. Die Antragsgegnerin ist ein kommunaler Träger, es besteht keine Arbeitsgemeinschaft im Zuständigkeitsbereich.
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