Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Landessozialgericht zurückverwiesen.
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Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2011.
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