Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) höhere Kosten für Unterkunft und Heizung ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005. Streitig ist nur noch die Höhe der Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe.
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