LSG Bayern - Beschluss vom 18.01.2016
L 7 AS 869/15 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; WoGG § 12;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 2141/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheit nach den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes ab 2016

LSG Bayern, Beschluss vom 18.01.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 869/15 B ER

DRsp Nr. 2016/3779

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Ermittlung der Angemessenheit nach den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes ab 2016

1. Ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist statthaft, wenn er zulässig ist und die Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. 2. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; WoGG § 12;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II aufgrund der Kosten der Unterkunft, die vom Antragsgegner nur teilweise als Bedarf berücksichtigt werden.