Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.
II.Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt höheres Arbeitslosengeld II aufgrund der Kosten der Unterkunft, die vom Antragsgegner nur teilweise als Bedarf berücksichtigt werden.
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