LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.08.2011
L 12 AS 3144/11 ER-B
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 2 Halbs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 3426/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II in eine größere Wohnung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 3144/11 ER-B

DRsp Nr. 2011/15606

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 2 SGB II in eine größere Wohnung

In § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist geregelt, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt wird, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Kosten der Unterkunft auf die bisherigen angemessenen Unterkunftskosten begrenzt werden, wenn Hilfebedürftige unter Ausschöpfung der durch den kommunalen Träger festgelegten Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Wohnung mit höheren, gerade noch angemessenen Kosten umziehen. Mit dieser Regelung sollte dem Leistungsmissbrauch eine Grenze gesetzt und Kostensteigerungen für Leistungen der Kosten der Unterkunft innerhalb der kommunalen Grenzen vorgebeugt werden. Mit der nur ausnahmsweisen Übernahme von höheren Unterkunftskosten gegenüber den bisher als angemessen anerkannten - auch innerhalb der Angemessenheitsgrenzen - wird es dem Hilfebedürftigen verwehrt, den maximalen Leistungsanspruch auszuschöpfen, wenn sein Existenz sichernder Bedarf bereits angemessen gedeckt ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]