LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.05.2014
L 4 AS 169/14 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB II § 22 Abs. 4 S. 1 und S. 2; SGB II § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2014, 672
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 10.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 173/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erforderlichkeit des Auszugs über 25-Jähriger aus dem elterlichen Haushalt

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.05.2014 - Aktenzeichen L 4 AS 169/14 B ER

DRsp Nr. 2014/9521

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Erforderlichkeit des Auszugs über 25-Jähriger aus dem elterlichen Haushalt

Es kann offenbleiben, ob die Altersgrenze des § 22 Abs 5 SGB II nur so auszulegen ist, dass unter 25-Jährige besondere Gründe für den Auszug aus dem elterlichen Haushalt benötigen, oder ob damit zugleich klargestellt ist, dass ab Erreichen dieser Altersgrenze keine zusätzlichen Gründe für einen Auszug aus der elterlichen Wohnung mehr vorliegen müssen (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, B v 22. Juli 2008, L 10 B 203/08, juris). Der Umzug in eine angemessene Wohnung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn der 28-Jährige zuvor im elterlichen Wohnhaus nur ein 9 m² großen Zimmer mit Schrägen zur Verfügung stand, und die beengten Wohnverhältnisse zu familiären Spannungen geführt hatten.

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin vorläufig ab Januar 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beim SG Dessau-Roßlau S 11 AS 955/13 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 348,00 EUR monatlich zu zahlen.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette: