Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. März 2014 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin vorläufig ab Januar 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens beim SG Dessau-Roßlau S 11 AS 955/13 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 348,00 EUR monatlich zu zahlen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|