Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 sowie die beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 28. September 2010 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kläger dem Beklagten die folgenden Beträge zu erstatten haben:
- Kläger zu 1): 477,88 Euro
- Klägerin zu 2): 477,88 Euro
- Klägerin zu 3): 196,78 Euro
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