Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Klagen im Übrigen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Maklerkosten für einen Umzug in den Großraum M. sowie die Übernahme angefallener Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anlässlich ihres Umzuges nach A-Stadt.
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