Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 26. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 19. und 20. Dezember 2007, 24. und 30. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juni 2008 werden abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an jeden der Kläger weitere Leistungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 38,30 EUR für Dezember 2007, 36,51 EUR für Januar, 82,51 EUR für Februar, 20,90 EUR für März, 35,56 EUR für April und 49,61 EUR für Mai 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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