LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.03.2014
L 3 AS 343/10 ZVW
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 146/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der zusammenlebenden Familie bei der Angemessenheitsprüfung; Kein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers für die kreisfreie Stadt Zweibrücken für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2007

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - Aktenzeichen L 3 AS 343/10 ZVW

DRsp Nr. 2014/16144

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse der zusammenlebenden Familie bei der Angemessenheitsprüfung; Kein schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers für die kreisfreie Stadt Zweibrücken für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2007

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 11.07.2006 wird zurückgewiesen.

2.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger aller Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; WoGG 2 § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Januar bis Mai 2005 und von Dezember 2005 bis Januar 2006.

Die 1963 geborene Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des am 1938 geborenen H R. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen: die am.1985 geborene M (nicht am Verfahren beteiligt), der am.1987 geborene J (Kläger zu 2), die am 1990 geborene J (Klägerin zu 3), die am 1995 geborene M (Klägerin zu 4) sowie der am 2002 geborene J J (Kläger zu 5).