LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012
L 5 AS 412/09
Normen:
BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 31.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 756/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personenidentität von Mieter und Vermieter

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 412/09

DRsp Nr. 2012/14263

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Personenidentität von Mieter und Vermieter

Tatsächliche Kosten der Unterkunft iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstehen nicht, wenn der Leistungsberechtigte mit sich selbst (unter der Firma seines Gewerbebetriebs, der keine eigenständige juristische Person darstellt) mietvertragliche Regelungen trifft. Aus solchen Erklärungen folgt keine vertragliche Bindung iSv § 145 BGB.

Tatsächliche Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entstehen nicht, wenn der Leistungsberechtigte mit sich selbst (unter der Firma seines Gewerbebetriebs, der keine eigenständige juristische Person darstellt) mietvertragliche Regelungen trifft. Aus solchen Erklärungen folgt keine vertragliche Bindung im Sinne von § 145 BGB. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 31. August 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 181;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit von Januar bis Mai 2005 und Dezember 2005 bis Juni 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.