Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit von 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.
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