LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2012
L 5 AS 233/11
Normen:
BGB § 181;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 954/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Mietvertrag mit eigenem Gewerbebetrieb

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 233/11

DRsp Nr. 2013/2381

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Mietvertrag mit eigenem Gewerbebetrieb

Tatsächliche Kosten iSv § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II entstehen nicht, wenn der Leistungsberechtigte mit sich selbst (unter der Firma seines Gewerbebetriebs, der keine eigenständige juristische Person darstellt) mietvertragliche Regelungen trifft. Aus solchen Erklärungen folgen keine vertraglichen Bindungen, § 145 BGB.

Tatsächliche Kosten im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entstehen nicht, wenn der Leistungsberechtigte mit sich selbst (unter der Firma seines Gewerbebetriebs, der keine eigenständige juristische Person darstellt) mietvertragliche Regelungen trifft. Aus solchen Erklärungen folgen keine vertraglichen Bindungen, § 145 BGB. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 181;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte für die Zeit von 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.