Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Juli 2013 wird aufgehoben.
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung vom 10. Mai 2013 wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Sch., D.-R., bewilligt.
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