LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.02.2013
L 5 AS 369/09
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NZS 2013, 512
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 08.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 4331/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Umzug

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 369/09

DRsp Nr. 2013/7261

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Umzug

Eine aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs des Leistungsberechtigten ohne Zustimmung des Leistungsträgers eingetretene Begrenzung der KdU nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II wirkt nicht fort, wenn in der Folge der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen war. Die Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II ist auf den dann neuen Leistungsfall nicht (mehr) anwendbar.

Eine aufgrund eines nicht erforderlichen Umzugs des Leistungsberechtigten ohne Zustimmung des Leistungsträgers eingetretene Begrenzung der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wirkt nicht fort, wenn in der Folge der Leistungsbezug für mindestens einen Monat unterbrochen war. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist auf den dann neuen Leistungsfall nicht (mehr) anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 41 Abs. 1 S. 4;

Tatbestand: