Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18. Februar 2009, Az.: S
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer höheren Leistung für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von 01.09.2008 bis 28.02.2009.
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