LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.10.2007
L 7 AS 623/07 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1784/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Erforderlichkeit eigener Kinderzimmer

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 623/07 ER

DRsp Nr. 2008/8978

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Angemessenheit der Unterkunftskosten, Erforderlichkeit eigener Kinderzimmer

Befinden sich Kinder in einer für die motorische Entwicklung und Wahrnehmungsfähigkeit wichtigen Lebensphase, so können Rückzugsmöglichkeiten und somit ein eigenes Kinderzimmer für jedes Kind erforderlich sein, die den Umzug in eine größere Wohnung rechtfertigen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin die Zusicherung der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft G. in I., Erdgeschoß links, die sie mit Wirkung ab 01. Dezember 2007 anmieten wollen.