Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt für die Monate Juli und August 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
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