LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.02.2012
L 5 AS 1227/09
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 101 AS 18136/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Bruttokaltmiete in Berlin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 1227/09

DRsp Nr. 2013/3926

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Angemessenheit der Bruttokaltmiete in Berlin

Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 und der hierzu vorliegenden Grundlagendaten ist die angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt auf 305,50 EUR zu beziffern.

Auf der Grundlage des Berliner Mietspiegels 2007 und der hierzu vorliegenden Grundlagendaten ist die angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt auf 305,50 EUR zu beziffern. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26. Mai 2009 geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für beide Rechtszüge keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt für die Monate Juli und August 2008 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).