Die Kläger begehren für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1959 geborene Klägerin zu 1) und der 1963 geborene Kläger zu 2) sind seit 1992 verheiratet. Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 9. November 2004 Arbeitslosengeld in Höhe von 172,82 Euro wöchentlich und sodann bis zum Jahresende 2004 Arbeitslosenhilfe. Der Kläger zu 2) ist versicherungspflichtig beschäftigt und erzielte in den Monaten Juli bis Oktober 2005 ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe von jeweils 1.255,98 Euro.
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