Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen. Der Tenor dieses Urteils wird in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst: Der Bescheid vom 30. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2009 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Revisionsverfahren.
I
Streitig ist die Übernahme der Kosten für Schulbedarfe im August 2009.
Der im Jahre 1997 geborene Kläger bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner 1999 geborenen Schwester sowie den Eltern und gesetzlichen Vertretern W und R von A . Die Schwester des Klägers besucht die Förderschule "G Schule" in L, der Kläger die staatliche anerkannte Tagesbildungsstätte der Lebenshilfe L eV.
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