BSG - Urteil vom 06.08.2014
B 4 AS 57/13 R
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;
Fundstellen:
NZM 2015, 261
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 146/11
SG Oldenburg, vom 25.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 47 AS 1836/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Wohnungserstausstattung als Zuschuss bei erneutem Bedarf nach erfolgter Erstausstattung; Keine außergewöhnlichen Umstände für einen erneuten Bedarf bei einer Suchterkrankung

BSG, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 57/13 R

DRsp Nr. 2014/15950

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für eine Wohnungserstausstattung als Zuschuss bei erneutem Bedarf nach erfolgter Erstausstattung; Keine außergewöhnlichen Umstände für einen erneuten Bedarf bei einer Suchterkrankung

Der Anspruch auf eine zuschussweise Bewilligung einer Erstausstattung für eine Wohnung bei einem erneuten Bedarf setzt "von außen" einwirkende außergewöhnliche Umstände bzw ein besonderes Ereignis voraus, die bzw das regelmäßig geeignet sein müssen bzw muss, den plötzlichen Untergang oder die Unbrauchbarkeit wohnraumbezogener Gegenstände zu bewirken.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Bewilligung von Geldleistungen für eine Wohnungsausstattung.