I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I. Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.05.2010 bis 30.04.2011 zu gewähren sind, nämlich insbesondere Kosten für krankheitsbedingte Fahrten nach D.
Der 1956 geborene Kläger wohnt mit seiner 1964 geborenen Ehefrau R und seinen behinderten Sohn K (-1983) zusammen in einer Wohnung. Der Sohn bezieht Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; für ihn erhalten die Eltern monatliches Pflegegeld (Pflegestufe III) und Kindergeld. Der Kläger und seine Frau stehen seit 01.10.2005 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Sie verfügen über einen Pkw Skoda Oktavia.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|