BSG - Urteil vom 06.08.2014
B 4 AS 37/13 R
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 19 S. 3; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3 und S. 4; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB II § 22 Abs. 2; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 und S. 2; SGB X § 31 S. 1; SGB X § 34; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 92;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 367/11
SG Aachen, vom 14.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 434/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenerstattungsanspruch für Unterkunftskosten bei abgelehnter Zusicherung; Zulässigkeit der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 37/13 R

DRsp Nr. 2014/16851

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Kostenerstattungsanspruch für Unterkunftskosten bei abgelehnter Zusicherung; Zulässigkeit der kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Erteilung einer vorherigen Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II ist nicht Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II. § 22 Abs. 2 SGB II regelt nur die Zusicherung der Leistungserbringung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für die neue Unterkunft durch den Leistungsträger. Damit soll dem Leistungsberechtigen eine Planungssicherheit im Hinblick auf die Erbringung der Unterkunftsaufwendungen durch den Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verschafft und eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft als Bedarf vermieden werden. Die Entscheidung über Leistungen, die mit dem Umzug im Zusammenhang stehen, ist vom Leistungsträger jedoch unabhängig hiervon zu treffen. Sie können nach § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II auch im Falle der abstrakten Unangemessenheit der Kosten der neuen Unterkunft erbracht werden. 2. Ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch kann zulässig im Rahmen einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt werden.