SG Leipzig - Beschluss vom 23.07.2007
S 19 AS 1077/07 ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 4 ;

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Erwerb von Heizöl

SG Leipzig, Beschluss vom 23.07.2007 - Aktenzeichen S 19 AS 1077/07 ER

DRsp Nr. 2007/20851

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten für Unterkunft und Heizung, Erwerb von Heizöl

1. Obwohl im Regelfall keine Verpflichtung besteht, vor der Lieferung von Heizöl eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, gilt etwas anderes, wenn die Antragsteller glaubhaft machen, nach den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Heizmittellieferanten verpflichtet zu sein, innerhalb acht Tage nach Lieferung die Rechnung hierfür begleichen zu müssen. 2. Keinesfalls ist Leistungsträger nach dem SGB II berechtigt, die Erbringung von Leistungen für Heizung deshalb abzulehnen, weil er die Aufwendungen für Unterkunft für unangemessen hält und hierfür einen pauschal bestimmten Höchstbetrag erbrachte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 4 ;