LSG Hessen - Beschluss vom 12.02.2007
L 7 AS 225/06 ER
Normen:
SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 416/05

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft, Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum

LSG Hessen, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 225/06 ER

DRsp Nr. 2007/20242

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Kosten der Unterkunft, Tilgungsraten für selbst genutztes Wohneigentum

Aufgrund der vermögensbildenden Funktion von Tilgungsleistungen eines Bauspardarlehens für selbstgenutztes Wohneigentum besteht keine Grundlage, sie als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 1 Abs. 1 S. 2 § 12 Abs. 2 § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Tilgungsleistungen für ein Bauspardarlehen ihr selbstgenutztes Wohneigentum betreffend.